Die Satzung des Lauftreff Neu-Isenburg e.V. |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins | |
1.1 |
Der Verein führt den Namen: Lauftreff Neu-Isenburg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Neu-Isenburg |
1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
§ 2 Zweck des Vereins | |
2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersportes für alle Generationen. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Ausdauersportarten wie z.B. Laufen, Walken, Nordic Walking zur Wiedergewinnung, zum Erhalt und zur Steigerung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinne. |
2.2 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.3 | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
2.4 | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung. Der Verein darf keine Schulden machen. |
2.5 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft | |
3.1 | Mitglieder des Lauftreffs können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr werden. |
3.2 | Der Antrag zur Aufnahme in den Verein, hat schriftlich zu erfolgen. |
3.3 | Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. |
3.4 | Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung. |
3.5 | Der Austritt eines Mitgliedes muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, dies mit einer 6-wöchigen Frist vor dem Ende eines Jahres. |
3.6 | Mitglieder des Vereins, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. |
3.7 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. |
3.8 | Vereinsmitglied kann nur werden, wer dem Bankeinzugsverfahren zustimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird im I. Quartal des Jahres eingezogen |
§ 4 Mitgliedsbeiträge | |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles andere regelt die Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift im 1. Quartal, bei unterjährigem Eintritt wird der anteilige Beitrag eingezogen. | |
§ 5 Organe | |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. | |
§ 6 Vorstand | |
6.1 | Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. |
6.2 |
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. |
6.3 | Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand befugt, für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied einzusetzen. |
6.4 | Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. |
§ 7 Mitgliederversammlung | |
7.1 | Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. |
7.2 | Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
7.3 | Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
7.4 | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
7.5 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. |
7.6 | Anträge, die nicht durch die Tagesordnung festgelegt sind, können nur durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden. |
§8 Kassenprüfer | |
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. | |
§9 Beurkundung der Beschlüsse | |
Über die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll an zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. | |
§10 Auflösung des Vereins | |
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Isenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. | |
Die Satzung wurde am 16.09.2014 errichtet. |